Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 – L 11 KR 2750/20
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2017 – L 11 KR 1089/17Zitiert von 1
- BSG, 17.12.2014 – B 12 KR 23/12 R(Krankenversicherung der Rentner - Unzulässigkeit der Beschränkung auf nur ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung - Anfechtbarkeit eines Verwaltungsakts mit diesem Verfügungssatz in Streitigkeiten bzgl Beitragsbemessung und Beitragshöhe mittels kombinierter Anfechtungs- und Feststellungsklage - Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge - Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze - Ermittlung der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge in analoger Anwendung des § 22 Abs 2 S 1 SGB 4)Zitiert von 13
- BSG, 28.09.2011 – B 12 KR 23/09 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen - Zuschuss zu den Aufwendungen für die KrankenversicherungZitiert von 1
- BSG, 03.09.1998 – B 12 P 4/97 RSoziale Pflegeversicherung: Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz und alleinige Beitragstragung durch den Versicherten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 04.06.1998 – B 12 P 2/97 R
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.